Gewerblicher Immobilienhandel bezeichnet eine Tätigkeit, bei der der Erwerb oder der Verkauf von Immobilien mit der Absicht erfolgt, regelmäßig Gewinne zu erzielen. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung des Verkäufers, sondern die wirtschaftliche Ausrichtung und Wiederholungsabsicht.
Beim gewerblichen Handel werden Veräußerungsgewinne nicht mehr als private Veräußerungsgeschäfte – und somit steuerfrei - vom Finanzamt behandelt. Stattdessen unterliegen die Einkünfte der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer, zusätzlich kann Gewerbesteuer anfallen, eventuell auch Umsatzsteuer bei gewerblichen Verkäufen.
An welcher Faustregel kann man sich orientieren? Generell kann man bis zu 3 Wohnungen innerhalb von 5 Jahren steuerfrei verkaufen. Hat man eine Wohnung vermietet und diese 10 Jahre besessen (Spekulationsfristen beachten), entfällt auch diese Regel. Wurde die Wohnung selbst genutzt, verkürzt sich diese Zeit auf 3 Jahre.
Da die Abgrenzung bei einer Haltezeit unter 10 Jahren oft einzelfallabhängig und steuerlich komplex ist, sollte ein Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht konsultieren werden, insbesondere bei mehreren Verkäufen, oder wenn Erbschaften/Schenkungen ins Spiel kommen.
Im o.g. Fall dürfte das Ehepaar also die 6 Wohnungen in den nächsten 3 Jahren steuerfrei verkaufen, da die zehnjährige Haltefrist abgelaufen ist und von einer Veräußerung zur Sicherung des Ruhestands ausgegangen werden kann.
Fazit: Gewerblicher Immobilienhandel liegt vor, wenn der Verkauf von Grundstücken oder Gebäuden nicht mehr als private Vermögensverwaltung, sondern als gewerbliche Tätigkeit eingestuft wird; das hat erhebliche steuerliche Folgen und richtet sich nach Indizien wie Verkaufsabsicht, Anzahl der Objekte und Haltedauer.