Mängel, die Mieter ausbessern müssen
Zieht ein Mieter aus, darf der Vermieter darauf pochen, dass der Mieter im Rahmen einer Endrenovierung einige Schönheitsreparaturen an der Wohnung vornimmt – vorausgesetzt, er hat diese beim Einzug auch im renovierten Zustand übernommen. Welche Arbeiten das sind, muss der Mietvertrag in der sogenannten „Schönheitsreparaturklausel“ rechtsgültig festhalten. Diese sieht vor, dass der Mieter Gebrauchsspuren in der Wohnung vor seinem Auszug behebt.
Dank der Klausel können Vermieter laut der Berechnungsverordnung (§28 Absatz 4 Satz 3 II.) bei der Endrenovierung folgende Handwerksleistungen fordern:
• Wände und Decken in einer neutralen Farbe streichen, kalken oder mit dezenter Tapete neu tapezieren
• Heizkörper inklusive Heizrohre lackieren oder streichen
• Fenster, Innentüren und Außentüren von innen streichen, lasieren oder lackieren
• Streichen der Fußböden
• Wohnung besenrein herrichten, also einmal durchkehren oder saugen sowie grobe Verunreinigungen beseitigen
Richtet der Mieter seine Wohnung nicht so her, wie es vertraglich vereinbart ist, kann der Vermieter nach dem Ende des Mietverhältnisses für die unterlassene Schönheitsreparaturen Schadensersatz fordern. Hat der Mieter die Wohnung allerdings im unrenovierten Zustand übernommen, darf er sie auch so übergeben, ohne dass der Vermieter ein Recht auf finanziellen Ausgleich für die hinterlassenen Gebrauchsspuren hat.
Mängel, die Vermieter akzeptieren müssen
Vermieter können hingegen keine tiptop hergerichtete Wohnung erwarten. Normale Gebrauchsspuren müssen sie dulden. Auch unprofessionell ausgeführte Schönheitsreparaturen sind in Ordnung - soweit sie ein qualitatives Mindestmaß nicht unterschreiten.
• Wände und Decken: Klebrige Kinderhände, Bilder und Kabelleisten hinterlassen unschöne Spuren auf den Wänden. Um diese zu überdecken, muss der Mieter vor dem Auszug den Pinsel schwingen. Diese Arbeit darf er jedoch selbst vornehmen, ein professionelles Malerunternehmen muss er dafür nicht engagieren. Vermieter müssen die Arbeiten aber nur dann akzeptieren, wenn sie auch fachgerecht ausgeführt wurden. Ist das Ergebnis streifig oder ruinieren Farbläufer den Gesamteindruck, muss der Mieter nachbessern.
• Abgenutzter Fußboden: Möbelrücken, Pfennigabsätze oder auch verschüttete Tomatensuppe – an Parkett oder Teppichboden geht das Leben in der Wohnung nicht spurlos vorüber. Zu den gewöhnlichen Abnutzungserscheinungen zählen Druckstellen schwerer Möbel, oberflächliche Kratzer im Parkett und auch Laufspuren auf dem Teppich. Für diese muss ein Mieter nicht gerade stehen. Der Vermieter ist dafür verantwortlich, gegebenenfalls einen neuen Teppich in seiner Wohnung zu verlegen oder auch das Parkett abschleifen zu lassen. Für größere Schäden wie Brandlöcher darf er allerdings seinen Mieter zur Kasse bitten.
• Bohrlöcher in Badezimmerfliesen: Fliesen sind pflegeleicht und wasserabweisend – ideal also als Wand- und Bodenbelag des Badezimmers. Um Handtuchhaken, Spiegel und Regale anzubringen, muss der Mieter die Kacheln jedoch häufig anbohren. Ist das Bad nicht mit ausreichend Armaturen ausgestattet, muss der Vermieter in der Regel eine angemessene Anzahl von Dübellöchern hinnehmen. Die Löcher muss der Mieter jedoch bei der Endrenovierung mit geeignetem Material sorgfältig verschließen.