Wissenswertes
18.06.2024

Gut zu wissen: Wie berechnet sich die Wohnfläche von Balkon und Terrasse?

Die Wohnflächen von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen werden oftmals unterschiedlich berechnet. Warum die Flächen manchmal mit 25%, 50% oder 100% angesetzt werden, erklären wir hier:

Der Nutzen des in Deutschland sehr beliebten Balkons hängt für den Bewohner von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Größe, der Lage und der Ausstattung des Balkons.

Es gibt unterschiedliche Methoden, um die Wohnfläche eines Balkons zu berechnen, die sich auf die Miete, die Nebenkosten oder auch den Kaufpreis auswirken können. Die gängigsten Methoden sind die Wohnflächenverordnung (WoFlV) und die DIN-Norm 277. Wenn beides nicht greift, kann auch die sogenannte ortsübliche Verkehrssitte das Regelwerk ersetzen.

Nach der Wohnflächenverordnung, die für Mietverträge ab 2004 gilt, wird die Grundfläche von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte angerechnet. Die Anrechnung kann je nach Wohnwert des Balkons variieren und dann 50% betragen, wenn er zum Beispiel eine besondere Aussicht oder Bauausführung hat und damit den Wohnwert erhöht.

Nach der DIN-Norm 277 werden Balkone, Terrassen, der Raum unter Schrägen und Kellerräume zu 100% angerechnet. Der größte Vorteil für den Verkäufer besteht bei der Methode nach DIN 277 darin, dass dabei der Raum unter Schrägen sowie Balkone, Terrassen und Kellerräume zu 100 Prozent angerechnet werden. Die DIN-Norm 277 findet insbesondere bei Bauanträgen Anwendung und darf nur im preisfreien (freifinanzierten) Wohnungsbau genutzt werden.

Wenn sich die Vertragsparteien auf kein anzuwendendes Regelwerk geeinigt haben, kann auch die ortsübliche Verkehrssitte eine Rolle spielen, d. h. wie Balkone üblicherweise in der Gemeinde/Stadt berechnet werden.