Immobilienkaufverträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der notariellen Beurkundung (§ 311b BGB). Eine Vollmacht für ein solches Geschäft muss daher ebenfalls notariell beurkundet oder zumindest öffentlich beglaubigt sein, um wirksam zu sein. Handelt jemand mit einer mündlichen, nicht notariell beurkundeten Vollmacht, agiert er rechtlich gesehen als vollmachtloser Vertreter.
In der Praxis vertritt der vollmachtlose Vertreter häufig im Ausland lebende Verkäufer oder Käufer. Er unterschreibt den Kaufvertrag, dieser ist zunächst schwebend unwirksam, bis die eigentlich vertretene Person nachgenehmigt. Dies muss in der für den Immobilienkaufvertrag vorgeschriebenen Form erfolgen, also ebenfalls notariell. Mit der notariellen Genehmigung wird der Vertrag rückwirkend wirksam.