Nach §2 Absatz 1 Nr. 10 des Geldwäschegesetzes ist der Immobilienmakler als Verpflichteter anzusehen und unterliegt somit den Bestimmungen des Gesetzes. Darunter fällt hauptsächlich die Pflicht zur Identifikation und Überprüfung der Vertragspartner. Die Verpflichtung besteht bei Maklerverträgen, die eine Vermittlung eines Kaufvertrages betrifft, die Vermittlung von Mietverträgen ist dabei ausgenommen. Die Überprüfung des Vertragspartners gemäß Geldwäschegesetz hat vor der Unterzeichnung des schriftlichen Maklerauftrages zu erfolgen.
Die Art der Überprüfung ist dabei abhängig vom Vertragspartner. Es wird in Bezug auf das Geldwäschegesetz zwischen drei Personengruppen unterschieden: natürliche oder juristische Person bzw. wirtschaftlich Berechtigter. In jedem Fall muss der Immobilienmakler die Daten des Vertragspartners aufnehmen und Kopien der Ausweisunterlagen anfertigen. Die gesamten Unterlagen sind anschließend fünf Jahre lang aufzubewahren.
Der Immobilienmakler muss im Verdachtsfall tätig werden: Ein Beispiel für einen Verdacht könnte ein Barkauf aus dem Ausland sein oder auch ein überhöhter Kaufpreis. Sollte es einen berechtigten Verdacht geben und wird dieser gemeldet, muss das Geschäftsgebaren mit dem betroffenen Kunden für 48 Stunden ruhen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Nachricht der Staatsanwaltschaft, kann der Geschäftsvorgang fortgesetzt werden.