Wissenswertes
04.11.2021

Gut zu wissen: Die Wohnungsrückgabe

Die Übergabe der alten Wohnung an den Vermieter ist ein wichtiger Termin, denn bis zu sechs Monate nach Vertragsende kann der Vermieter Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen. Deshalb kommt es bei der Rückgabe darauf an, den Zustand der Wohnung präzise festzuhalten und zu klären, wer für welche Schäden aufkommt.

Am Ende der Mietzeit muss der Mieter die Wohnung und alle Nebenräume leerräumen und reinigen. Eigene Einbauten wie Laminat oder Einbauschränke muss er entfernen. Ob man als Mieter auch für Renovierungsarbeiten zuständig ist, steht im Abschnitt über Schönheitsreparaturen des Mietvertrags. Hier lohnt sich ein genauer Blick, denn viele Mietverträge enthalten ungültige Klauseln.

Empfehlenswert ist es, ein Übergabeprotokoll anzulegen, aus dem klar hervorgeht, in welchem Zustand der Mieter die Wohnung zurückgegeben hat. Dazu gehört es auch, alle Mängel zu notieren. Der Rundgang mit dem Vermieter sollte auch in Abstellräume, den Keller, auf die Terrasse oder den Balkon führen. Neben Mängeln wie verkalkten Armaturen oder Löchern im Fußboden gehören auch die Zählerstände für Wasser, Strom und Gas ins Protokoll. Noch ein wichtiger Punkt auf der Liste sind alle abgegebenen Schlüssel. Mit Datum und den Unterschriften von Mieter und Vermieter wird das Übergabeprotokoll als Beleg für den Zustand der Wohnung rechtswirksam. Für Schäden, die nicht darin stehen, kann der Vermieter seinen Mieter später nicht mehr verantwortlich machen. Falls der Vermieter kein Interesse an einer persönlichen Wohnungsübergabe hat, sollte der Mieter trotzdem ein Übergabeprotokoll anfertigen. Mit Fotos von allen Räumen und der Unterschrift eines Zeugen kann er sich so gegen böse Überraschungen absichern.

Als Mieter muss man nur die Schäden beseitigen, die man selbst verursacht hat. Was vor dem Einzug kaputt war, braucht der Mieter nicht zu reparieren; vorausgesetzt, er kann es belegen. Auch für bauliche Mängel wie Risse in der Wand und die üblichen Abnutzungserscheinungen ist der Mieter nicht zuständig. Hier gibt es allerdings viele Streitfälle. Normale Gebrauchsspuren im Parkett sind zum Beispiel Sache des Vermieters. Tiefe Kratzspuren oder Abdrücke von Pfennigabsätzen dagegen muss der Mieter auf seine Kosten reparieren.

Übergabeprotokoll-Formulare gibt es in unserem Downloadbereich.